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Alpleben > Gesetzliche Erlasse

Gesetzliche Grundlagen für die Alpwirtschaft

 

Übersicht

 

Erlass

SR-/sGS-Nr

Landwirtschaftliche Zonengrenzen der Schweiz

http://www.agri-gis.admin.ch/

Sömmerungsbeitragsverordnung

http://www.admin.ch/ch/d/sr/910_13/index.html

Berg- und Alpverordnung

http://www.admin.ch/ch/d/sr/910_133/index.html

Strukturverbesserungsverordnung

Hochbau: http://www.admin.ch/ch/d/sr/910_133/index.html

Tiefbau: http://www.admin.ch/ch/d/sr/910_133/index.html

Landwirtschaftsverordnung SG

http://www.gallex.ch/gallex/6/fs610.11.html

Bäuerliches Bodenrecht

http://www.admin.ch/ch/d/sr/c211_412_11.html

http://www.gallex.ch/gallex/6/fs610.1.html

Verordnung Milchverarbeitung in Sömmerungsbetrieben

http://www.admin.ch/ch/d/sr/c817_024_2.html

Reglement "Regionalmassnahmen" von Schweizer Alpkäse

Reglement

 

 

 

Landwirtschaftliche Zonengrenzen der Schweiz

 

Der landwirtschaftliche Produktionskataster der Schweiz definiert in topografischen Karten das Talgebiet, die Bergzonen und das Sömmerungsgebiet. Er ist Grundlage für die Beitragsberechtigung von Sömmerungsbeiträgen und Investitionshilfen.

 

 

 

Sömmerungsbeitragsverordnung

 

Der Bund richtet gestützt auf das Landwirtschaftsgesetz (SR 910.1) ökologische Direktzahlungen für die nachhaltige Nutzung von Sömmerungsbetrieben und Sömmerungsweiden aus.

 

Der Bundesrat hat am 14. November 2007 im Rahmen des 1. Verordnungspaketes zur Umsetzung der Agrarpolitik 2011 die Sömmerungsbeitragsverordnung totalrevidiert. Die Änderungen treten 2009 in Kraft und enthalten unter anderem folgende Punkte:

  • Erhöhung des Sömmerungsbeitrages von Fr. 300.- auf 320.- pro Normalstoss und pro gemolkene Kuh
  • Massnahmen gegen Verbuschung oder Vergandung und Pflicht zur Unkrautbekämpfung
  • Bewilligungspflicht der Zufuhr alpfremder Dünger
  • Neuregelung Futterzufuhr (witterungsbedingt maximal 50 kg Dürrfutter oder 140 kg Silage pro Normalstoss und zusätzlich 100 kg Dürrfutter und 100 kg Kraftfutter pro Normalstoss für gemolkene Tiere

 

 

Berg- / Alpverordnung

 

Gemäss Verordnung des Bundes über die Kennzeichnung „Berg“ und „Alp“ für landwirtschaftliche Erzeugnisse und verarbeitete landwirtschaftliche Erzeugnisse darf Alpkäse nur als solcher bezeichnet werden, wenn sowohl die Produktion der Milch als auch die Verarbeitung im Sömmerungsgebiet stattfindet.

 

Alperzeugnisse dürfen nur hier hergestellt werden.

 

 

 

Strukturverbesserungsverordnung

 

Bund und Kantone richten für Strukturverbesserungsmassnahmen (Alpgebäude, Milchverarbeitung, Erschliessung) Beiträge und Investitionshilfen aus.

 

Auskunft im Kanton SG:

  • Tiefbau:        Landwirtschaftsamt                                                                                                         

 

 

Landwirtschaftsverordnung SG

 

Pachtzinszuschlag (Eigentümeranteil am Sömmerungsbeitrag)

 

Wenn der Alpeigentümer die Kosten für die Infrastruktur trägt und die notwendigen Alpverbesserungen vornimmt, kann er aufgrund der kantonalen Landwirtschaftsgesetzgebung einen Pachtzinszuschlag erheben (Eigentümeranteil am Sömmerungsbeitrag).

 

 

 

Bäuerliches Bodenrecht

 

Die Erlasse des Bundes über das bäuerliche Bodenrecht regeln den Verkauf von Alpen und Alprechten.

 

Im Kanton St.Gallen der Verkauf von Alprechten bis höchstens 2 Kuhrechten nicht den Bestimmungen des bäuerlichen Bodenrechts unterstellt.

 

Auskunft:      Landw. Beratung (LZSG):

 

 

 

Verordnung Milchverarbeitung in Sömmerungsbetrieben

 

Die Verordnung des EDI legt die Hygienebestimmungen für die Verarbeitung von Milch in Sömmerungsbetrieben fest.

Im weiteren gilt die Hygieneverordnung des EDI.

 

 

 

Regionalmassnahmen von Schweizer Alpkäse

 

Das überarbeitete Reglement finden Sie hier.