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Die Eigentumsverhältnisse auf den St. Galler Alpen

Privatkorporation Gamplüt

Im Mittelalter gehörten viele Alpen den Grund- oder Lehensherren (Klöster wie St. Gallen, Einsiedeln, Pfäfers, Schänis oder Grafen wie den Herren von Sargans-Werdenberg). Die Bauern mussten als Entgelt für die Nutzung Abgaben leisten. Mit der Auflösung der Feudalherrschaften konnte die ortsansässige Bevölkerung die Alpen meist kaufen und von den Abgaben befreien.

 

Heute finden wir im Kanton St. Gallen gerafft dargestellt folgende Eigentumsverhältnisse:

 

 1.    Privateigentum

Eine Alp als Gesamtheit von Boden und Gebäuden gehört einem einzigen Eigentümer. Er kann im Rahmen den Eigentumsgarantie frei darüber verfügen (Bsp. Alp Tersol im Calfeisental).

 

 

2.    Privat-rechtliche Körperschaften

Boden- und Gebäudeeigentum einer Alp sind getrennt. Der Boden ist in Alprechte eingeteilt. Diese Rechte kann der Eigentümer verkaufen, verpfänden, vererben etc. Er muss sich jedoch an die Alpstatuten halten. Gebäudeeigentum ist selbständig. Im Rahmen der Alpstatuten kann der Eigentümer darüber frei verfügen. Es kann sie z.B. verpachten. Diese Eigentumsform ist im Toggenburg verbreitet (Bsp. Gamplüt, Sellamatt, Säntis- und Lütisalp).

 

 -       einer Privatkorporation. Die Alp ist in Rechte eingeteilt, wobei im Gegensatz zu den oben aufgeführten Verhältnissen das Recht auch ein Anteilsrecht am Gebäudeeigentum umfasst. Ein Rechtsbesitzer kann unter Berücksichtigung der Statuten und allgemeinen Eigentumsbeschränkungen über seine Rechte frei verfügen, d.h. er kann sie verkaufen, verpachten, vererben etc. (Bsp. Alpen Siez, Walabütz, Cholschlag etc. in der Gemeinde Mels).

 

 

 3.    Öffentlich rechtliche Körperschaften

 Boden und Gebäude bilden eigentumsmässig eine Gesamteinheit. Die Alp gehört:

 

-       einer Geschlechterkorporation und bestimmte Geschlechter einer Gemeinde sind unter bestimmten Voraussetzungen nutzungsberechtigt. Der einzelne Nutzungsberechtigte kann jedoch nicht über seine Rechte verfügen. Er kann sie nicht verkaufen, verpachten, vererben etc. (Bsp. GK Wangs, Mols)

 

-       einer Ortsgemeinde und die ortsansässigen Bürger sind auf der Grundlage des Ortsreglementes nutzungsberechtigt. Sie können jedoch diese Nutzungsberechtigung nicht verkaufen oder verpachten (Bsp. Ortsgemeinde Flums-Dorf ist Eigentümerin der Alpen Panüel und Fursch).

 

Es ist aber auch  möglich, dass eine Ortsgemeinde im Besitz einer grösseren Anzahl von Alprechten in einer Privatkorporationsalp ist (Bsp. die Ortsgemeinde Walenstadt besitzt 124 Stösse der insgesamt 450 ¼ Stösse der Alpkorporation Siez).

 

Neben Ortsgemeinden können auch andere öffentlich rechtliche Korporationen Eigentümer von Alpen sein.

 

 

Alpeigentümer im Kanton SG

 

Anzahl

Öffentlich-rechtliche Korporationsalpen (Ortsgemeinden, Gemeinden, Kanton)

164

Privat-rechtliche Körperschaften (Privat- und Geschlechterkorporationen)

83

Privatalpen

78

(Stand Alpkataster April 08)